AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Aufträge gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese können hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Leistungen von RMS Media / Deichstadt-TV Filmproduktion, Inhaber Rudolf Mertens (nachfolgend „RMS“), insbesondere in den Bereichen Film- und Videoproduktion, Fotografie, Grafik- und Werbemittelgestaltung, Konzeption, Texterstellung, Webdesign, Homepageerstellung, Social Media, Online-Marketing sowie damit verbundene Beratungs- und Produktionsleistungen.
1.2 Diese AGB sind vorrangig für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen und Organisationen bestimmt. Soweit RMS ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern schließt, gelten zwingende verbraucherschützende Vorschriften vorrangig; Bestimmungen, die nach ihrem Inhalt nur für Unternehmer gelten können, finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn RMS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS UND EINBEZIEHUNG DER AGB
2.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Briefing, einer Leistungsbeschreibung oder sonstigen individualvertraglichen Absprachen.
2.2 RMS übermittelt diese AGB bei Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen als PDF oder stellt sie vor Vertragsschluss über einen dauerhaft abrufbaren Link zur Verfügung. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss bezeichnete Fassung. Der Auftraggeber erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, von den AGB Kenntnis zu nehmen; die Geltung der AGB wird mit der Auftragserteilung vereinbart.
2.3 Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung in Textform, durch ausdrückliche mündliche Beauftragung oder dadurch zustande, dass RMS auf eindeutigen Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung beginnt. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
2.4 Änderungen des Leistungsumfangs, Zusatzaufträge und Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über vereinbarte digitale Projektkommunikation, erfolgen. Mündliche Absprachen sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.
2.5 Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stellt RMS die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen und eine Widerrufsbelehrung gesondert zur Verfügung. Soll RMS auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, werden die hierfür erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
3. LEISTUNGSUMFANG UND PROJEKTPHASEN
3.1 Konzept, technische bzw. gestalterische Umsetzung und nachgelagerte Zusatzleistungen sind eigenständige Projektphasen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Gesamtpaket vereinbart ist.
3.2 Die Freigabe oder Vergütung eines Konzepts bedeutet nicht automatisch, dass damit auch die technische, grafische oder produktionstechnische Umsetzung abgegolten ist. Eine Umsetzung ist nur geschuldet, wenn sie im vereinbarten Leistungsumfang enthalten oder gesondert beauftragt ist.
3.3 RMS schuldet die im Vertrag konkret beschriebene Leistung, nicht jedoch Leistungen, Funktionen, Formate oder Nutzungsmöglichkeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
3.4 RMS darf zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Beauftragung kostenpflichtiger Fremdleistungen für Rechnung des Auftraggebers erfolgt nur im vereinbarten Umfang.
4. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WEBSITES UND DIGITALE PROJEKTE
4.1 Bei Webprojekten wird zwischen Konzeption und technischer Homepageerstellung unterschieden. Ein Homepagekonzept kann insbesondere Struktur, Texte, Layout, Bildkonzept, Entwürfe, Wireframes oder Designvorgaben umfassen. Die technische Homepageerstellung umfasst nur die im Angebot bezeichnete Umsetzung in einem CMS, Website-Builder oder einer sonstigen technischen Umgebung.
4.2 Der im Angebot genannte Pauschalpreis für eine reguläre Homepageerstellung setzt die dort bezeichnete technische Umgebung und einen üblichen Projektablauf voraus. Abweichende Anforderungen oder besondere Systeme werden nur dann Bestandteil des Pauschalpreises, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.3 Verlangt der Auftraggeber die Umsetzung in einem bestimmten Hosting-, CMS-, Baukasten- oder Drittsystem, insbesondere IONOS, WordPress oder einem vergleichbaren System, und entsteht hierdurch gegenüber der angebotenen Standardumsetzung ein zusätzlicher, bei Vertragsschluss nicht eingepreister Aufwand, weist RMS den Auftraggeber hierauf hin. Beauftragt oder bestätigt der Auftraggeber die Fortsetzung in Textform, wird der zusätzliche Aufwand zum vereinbarten Stundensatz oder zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis vergütet.
4.4 Korrekturschleifen sind nur in dem Umfang im Pauschalpreis enthalten, der im Angebot bezeichnet ist. Weitere Änderungswünsche, neue Seiten, neue Funktionen, nachträgliche Strukturänderungen oder zusätzliche Inhalte werden nach vorherigem Hinweis gesondert vergütet.
4.5 RMS stellt die vereinbarte Darstellung für die zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen marktüblichen Browser und üblichen Bildschirmgrößen her. Eine identische Darstellung auf sämtlichen Geräten, Browsern und zukünftigen Softwareversionen ist technisch nicht geschuldet.
4.6 Sofern nicht ausdrücklich als Erfolg vereinbart, schuldet RMS bei Suchmaschinenoptimierung, Indexierungsunterstützung, Performance- oder Marketingmaßnahmen keinen bestimmten Rang, Traffic, Umsatz, Leadwert oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg.
4.7 Werden im Rahmen eines Webprojekts Rechtstexte oder Consent-Lösungen eines spezialisierten Drittanbieters bereitgestellt oder eingebunden, schuldet RMS die vereinbarte technische Einbindung der vom Drittanbieter bereitgestellten Fassung. Eine darüber hinausgehende Rechtsberatung oder fortlaufende Aktualisierung der Rechtstexte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. FILM-, FOTO-, GRAFIK- UND CONTENTPRODUKTIONEN
5.1 Bei Film-, Foto-, Grafik- und Contentproduktionen bestimmen Angebot, Briefing und freigegebene Konzept- bzw. Layoutphase den geschuldeten Leistungsumfang. Änderungen nach einer Freigabe sind Zusatzleistungen, soweit sie nicht der Beseitigung eines von RMS zu vertretenden Mangels dienen.
5.2 Rohmaterial, offene Projektdateien, editierbare Layoutdateien, Quellmaterial, nicht verwendete Aufnahmen und interne Produktionsdateien sind nur geschuldet, wenn ihre Herausgabe ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 RMS darf im Rahmen des vereinbarten kreativen Konzepts gestalterische Entscheidungen treffen. Zwingende Marken-, Corporate-Design- oder Compliance-Vorgaben sind vom Auftraggeber vor Produktionsbeginn vollständig mitzuteilen.
6. FREMDSYSTEME, PROVIDER, PLUGINS UND LIZENZEN
6.1 Leistungen und Verfügbarkeit von Hostingprovidern, Plattformen, sozialen Netzwerken, Plugins, Themes, Fonts, Stockdiensten, Rechtstextdiensten und sonstigen Drittanbietern liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von RMS. RMS haftet nicht für Störungen oder Änderungen solcher Dienste, soweit RMS diese nicht zu vertreten hat.
6.2 Kostenpflichtige Drittprodukte, Lizenzen, Abonnements, Domains oder Hostingverträge werden dem Auftraggeber vor Beauftragung bzw. Verlängerung transparent ausgewiesen, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
6.3 Bei auf den Auftraggeber lautenden Provider- oder Plattformkonten bleibt der Auftraggeber Vertragspartner des Drittanbieters und für die dauerhafte Bereitstellung, Zahlung und Pflege seiner Zugangsdaten verantwortlich. RMS erhält nur die für den Auftrag erforderlichen Zugriffsrechte.
7. KI-GESTÜTZTE LEISTUNGEN
7.1 RMS darf KI-gestützte Werkzeuge für Ideenfindung, Recherche, Text-, Bild-, Audio- oder Gestaltungsunterstützung einsetzen, soweit dies mit dem vereinbarten Projektzweck, den Vorgaben des Auftraggebers und den rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Ein vom Auftraggeber vorab erklärter Ausschluss bestimmter KI-Anwendungen wird beachtet.
7.2 Soweit KI-generierte Bestandteile eingesetzt werden, können Umfang und Exklusivität urheberrechtlicher Schutzpositionen von rein menschlich geschaffenen Werken abweichen. RMS überträgt an solchen Bestandteilen nur die Rechte, die RMS selbst wirksam innehat und übertragen darf.
7.3 Personenbezogene, vertrauliche oder besonders sensible Daten des Auftraggebers werden nicht ohne erforderliche Rechtsgrundlage oder vertragliche Freigabe in externe KI-Dienste eingestellt.
7.4 Gesetzliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte bleiben unberührt. Jede Partei erfüllt die Pflichten, die sie aufgrund ihrer eigenen Rolle und Nutzung treffen. RMS weist auf erkennbare projektbezogene Kennzeichnungserfordernisse hin; Pflichten, die erst durch Art, Zweck oder Ort einer späteren Veröffentlichung entstehen, obliegen dem Auftraggeber, sofern RMS die Veröffentlichung nicht selbst schuldet.
8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
8.1 Der Auftraggeber stellt RMS rechtzeitig die zur Ausführung erforderlichen Informationen, Texte, Daten, Bild- und Logodateien, Zugangsdaten und Freigaben zur Verfügung.
8.2 Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Vorgaben des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Zusätzlicher, erforderlicher Aufwand wird nach vorherigem Hinweis zum vereinbarten Stundensatz oder zu einem gesondert bestätigten Preis abgerechnet.
8.3 Der Auftraggeber prüft von ihm freizugebende Texte, Daten, Namen, Preise, Telefonnummern, Adressen und sonstige sachliche Angaben auf Richtigkeit. RMS bleibt für eigene Leistungspflichten verantwortlich.
9. ÄNDERUNGSWÜNSCHE UND ZUSATZLEISTUNGEN
9.1 Wünsche des Auftraggebers, die den vereinbarten Leistungsumfang nachträglich erweitern oder verändern, gelten als Change Request. RMS informiert vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten oder den anzuwendenden Stundensatz, soweit der Mehraufwand nicht nur unerheblich ist.
9.2 Ein Change Request wird ausgeführt, sobald der Auftraggeber ihn in Textform bestätigt oder nach Mitteilung der Mehrkosten ausdrücklich die Fortsetzung verlangt.
9.3 Korrekturen zur Herstellung des ursprünglich geschuldeten, mangelfreien Zustands sind keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen.
10. TERMINE UND VERZÖGERUNGEN
10.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Projektpläne und voraussichtliche Termine sind im Übrigen Planungswerte.
10.2 Verzögert sich ein Projekt durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Ausfälle von Drittanbietern, höhere Gewalt oder andere von RMS nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich betroffene Fristen angemessen.
10.3 RMS informiert den Auftraggeber über erhebliche absehbare Verzögerungen und stimmt das weitere Vorgehen ab.
11. ABNAHME BEI WERKLEISTUNGEN
11.1 Soweit die Leistung werkvertraglich geschuldet ist, zeigt RMS die Fertigstellung an und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen, im Einzelfall mitgeteilten Frist.
11.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach Maßgabe des § 640 BGB nicht verweigert werden. Eine Abnahmeverweigerung soll die konkret beanstandeten Mängel bezeichnen.
11.3 Für eine Abnahmefiktion gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern erteilt RMS den gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme gesondert in Textform.
11.4 Eine produktive Nutzung oder Veröffentlichung der fertiggestellten Leistung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als konkludente Abnahme zu würdigen sein. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
12. HONORAR UND PROJEKTABRECHNUNG
12.1 Das Honorar ergibt sich aus dem angenommenen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Es kann als Pauschalpreis, Stundensatz, Tagessatz, Meilensteinvergütung oder Kombination hieraus vereinbart werden. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt sind.
12.2 Nicht ausdrücklich im vereinbarten Pauschalhonorar enthaltene Zusatzleistungen werden nur nach Maßgabe der Regelungen zu Change Requests bzw. sonstiger ausdrücklicher Beauftragung gesondert vergütet.
12.3 Bei Werkleistungen kann RMS Abschlagszahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen. Unabhängig davon können im Angebot angemessene Voraus-, Meilenstein- oder Teilzahlungen vereinbart werden. Ein endgültiger Go-live oder die Übergabe finaler Produktionsdateien kann nach dem vereinbarten Zahlungsplan von der Zahlung fälliger Vergütungsbestandteile abhängig gemacht werden.
12.4 Auslagen und Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart, vom Auftraggeber freigegeben oder zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und nach den Umständen vom Auftraggeber zu tragen sind.
13. RECHNUNGEN, FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNGSVERZUG
13.1 Rechnungen sind innerhalb der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Bei abweichenden Angaben geht die individualvertraglich vereinbarte Zahlungsfrist vor.
13.2 Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern gehören hierzu insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die Verzugspauschale nach § 288 BGB. Weitergehende gesetzliche Verzugsschäden bleiben unberührt.
13.3 RMS kann weitere noch nicht erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückhalten. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
14. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
14.1 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an von RMS geschaffenen Werken verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Der Auftraggeber erhält die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit der Umfang nicht ausdrücklich festgelegt ist, richtet er sich nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck und den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, auf den vereinbarten Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht an den von RMS hierfür geschaffenen und übertragbaren Bestandteilen.
14.3 Die Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte an RMS-eigenen Leistungen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Vor vollständiger Zahlung besteht ein Nutzungsrecht nur, soweit RMS eine vorläufige Nutzung ausdrücklich gestattet hat.
14.4 Eine vor vollständiger Zahlung ausdrücklich gestattete produktive Nutzung ist grundsätzlich vorläufig. Befindet sich der Auftraggeber mit der hierfür geschuldeten Vergütung in Verzug, kann RMS die vorläufige Nutzungserlaubnis nach angemessener Ankündigung widerrufen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder individualvertraglichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
14.5 Die vorstehenden Regelungen erfassen nur Rechte, die RMS selbst innehat oder wirksam einräumen darf. Rechte an Drittmaterialien, Open-Source-Software, Plugins, Themes, Stockmedien, Fonts und sonstigen Fremdleistungen richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
14.6 Nach vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber eine für ihn erstellte Website im Rahmen des vereinbarten Zwecks betreiben, redaktionell pflegen und hierfür technische Dienstleister einsetzen. Eine Übertragung RMS-eigener Gestaltungselemente auf andere Projekte oder eine darüber hinausgehende Verwertung bedarf einer entsprechenden Rechteeinräumung.
15. GO-LIVE, HERAUSGABE UND TECHNISCHE SPERRUNG
15.1 Bei Webprojekten erfolgt der endgültige Go-live bzw. die Freigabe finaler Produktionsdateien nach dem im Angebot vereinbarten Projekt- und Zahlungsplan. RMS kann vor vollständiger Zahlung eine Vorschau- oder Testnutzung ermöglichen.
15.2 Befindet sich eine Website oder ein System auf einem Konto oder Server des Auftraggebers, nimmt RMS ohne vertragliche oder nachträgliche ausdrückliche Berechtigung keine eigenmächtige technische Sperrung, Löschung oder Veränderung zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen vor. Gesetzliche und vertragliche Unterlassungs-, Zurückbehaltungs- und Nutzungsrechtsansprüche bleiben unberührt.
15.3 Soweit RMS selbst eine laufende Hosting- oder Plattformleistung schuldet, können hierfür gesonderte Leistungs- und Sperrregelungen vereinbart werden. Eine Sperrung wegen Zahlungsverzugs setzt eine wirksame vertragliche Grundlage und eine angemessene vorherige Ankündigung voraus.
16. MATERIALIEN DES AUFTRAGGEBERS UND RECHTE DRITTER
16.1 Der Auftraggeber versichert, dass er zur vertragsgemäßen Nutzung der von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Logos, Marken, Musik, Videos und sonstigen Materialien berechtigt ist und RMS die für die Auftragserfüllung erforderlichen Nutzungen gestatten darf.
16.2 Erkennbare rechtliche Risiken teilt RMS dem Auftraggeber mit. Eine umfassende rechtliche Prüfung von Kundenmaterialien ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
16.3 Verletzt bereitgestelltes Kundenmaterial Rechte Dritter, haftet der Auftraggeber gegenüber RMS nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. RMS ist über geltend gemachte Drittansprüche unverzüglich zu informieren; die Parteien stimmen die Rechtsverteidigung ab.
17. DATENSCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT
17.1 Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit RMS personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
17.2 Besonders sensible Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen RMS nur übermittelt oder zugänglich gemacht werden, wenn dies für den Auftrag erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vereinbart wurden.
17.3 RMS behandelt als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Geschäfts- und Projektinformationen des Auftraggebers vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
18. MÄNGELRECHTE UND NACHERFÜLLUNG
18.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit individualvertraglich oder in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
18.2 Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel nach Feststellung zeitnah und möglichst konkret in Textform anzeigen. Eine solche Anzeige erleichtert die Prüfung, beschränkt jedoch keine zwingenden gesetzlichen Rechte.
18.3 Bei berechtigten Mängeln erhält RMS zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber stellt die hierfür erforderlichen Zugänge und Informationen zur Verfügung.
18.4 Für Störungen, die nach Abnahme durch Änderungen des Auftraggebers, von ihm beauftragter Dritter, Updates von Fremdsystemen oder Drittanbieterleistungen verursacht werden, haftet RMS nur, soweit RMS die Ursache zu vertreten hat.
19. HAFTUNG
19.1 RMS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
19.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RMS.
20. KÜNDIGUNG UND VORZEITIGE PROJEKTBEENDIGUNG
20.1 Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bei Werkverträgen richten sich die Vergütungsfolgen einer freien Kündigung des Auftraggebers insbesondere nach § 648 BGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
20.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzungen ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
20.3 Bis zur Vertragsbeendigung ordnungsgemäß erbrachte und vergütungspflichtige Leistungen sowie wirksam beauftragte Zusatzleistungen sind abzurechnen.
21. REFERENZNENNUNG
21.1 RMS darf den Namen, das Logo oder Projektergebnisse des Auftraggebers nur dann öffentlich als Referenz verwenden, wenn dies im Angebot oder Projektauftrag vereinbart oder vom Auftraggeber nachträglich in Textform freigegeben wurde. Vertrauliche Projekte werden nicht ohne entsprechende Freigabe veröffentlicht.
21.2 Eine erteilte Freigabe kann für zukünftige Nutzungen widerrufen werden, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht. Bereits rechtmäßig hergestellte Druckerzeugnisse oder abgeschlossene Veröffentlichungen bleiben hiervon unberührt, soweit eine nachträgliche Entfernung nicht vereinbart oder gesetzlich geboten ist.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
22.2 Gerichtsstand ist Neuwied nur, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder die Voraussetzungen des § 38 ZPO anderweitig vorliegen.
22.3 Individualvereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
22.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit eine Klausel nicht Vertragsbestandteil wird oder unwirksam ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Neuwied, den 01.06.2026